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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 4927/99

Datum:
28.01.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 4927/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0128.4A4927.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 8658/96
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 22. August 1996 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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