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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 4611/95

Datum:
13.03.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 A 4611/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0313.3A4611.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 6551/94
 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 14.219,03 Euro (27.810,00 DM) festgesetzt.

 
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