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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 2259/99

Datum:
27.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 2259/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0927.3A2259.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 5703/95
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit (bezüglich eines Teilbetrages von 1.380,13 Euro) in der Hauptsache für erledigt er- klärt haben; in diesem Umfang ist der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 12 % der bis zur Teilerledigung angefallenen Kosten; die übri- gen Verfahrenskosten fallen dem Kläger zur Last.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des je- weils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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