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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 7369/95

Datum:
17.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 7369/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0517.2A7369.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 7835/93
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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