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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 66/02

Datum:
12.07.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 66/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0712.2A66.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 8928/99
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den seiner Großmutter Q. T. unter dem Aktenzeichen SU- erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

 
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