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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 5143/00

Datum:
23.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 5143/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0823.2A5143.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 6603/96
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1996 verpflichtet, dem Kläger zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2. darin einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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