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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 5063/99

Datum:
26.04.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 5063/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0426.2A5063.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 5752/96
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils einem Fünftel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revison wird nicht zugelassen.

 
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