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Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit die Kläger zu 1. und 3. bis 5. die nachträgliche Einbeziehung in den der Frau F. T. erteilten Aufnahmebescheid beantragt haben.
Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin zu 2. und der weitergehende Antrag der Kläger zu 1. und 3. bis 5. auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Klägerin zu 2. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit es sie betrifft, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.451,67 Euro (= 40.000,-- DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat lediglich hinsichtlich der Kläger zu 1. und 3. bis 5. Erfolg, soweit sie die Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1., Frau F. T. erteilten Aufnahmebescheid begehren. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, weil zu klären ist, ob eine verfahrensbedingte Härte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
3vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,
4auch dann vorliegt, wenn der Antrag der Abkömmlinge auf Einbeziehung erst etwa drei Wochen vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden ist.
5Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg.
6Dies gilt hinsichtlich der Klägerin zu 2. schon deswegen, weil dieser als Schwiegertochter der Frau T. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kein Anspruch auf Einbeziehung in den Ihrer Schwiegermutter erteilten Aufnahmebescheid zusteht.
7Soweit in der Antragsbegründung weiter geltend gemacht wird, es sei auch grundsätzlich zu klären, ob die Kläger in den der Stiefmutter des Klägers zu 1. erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen seien, besteht kein Klärungsbedarf. Denn es ist offensichtlich und in der Rechtsprechung geklärt, dass unter "Abkömmlinge" im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur leibliche und - unter Umständen mit Einschränkung - adoptierte Nachkommen zu verstehen sind, nicht aber Stiefkinder, die nicht adoptiert worden sind.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 1997 - 2 A 86/94 -.
9Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht, soweit als klärungsbedürftig bezeichnet wird, ob der Einbeziehungsbescheid, mit dem die Kläger in den Aufnahmebescheid des verstorbenen Vaters des Klägers zu 1. einbezogen worden seien, weiter Gültigkeit habe. Diese Frage stellt sich nicht, weil ein solcher Einbeziehungsbescheid den Klägern ausweislich der Akten der Beklagten nicht erteilt worden ist, da die Bezugsperson vor der Erteilung der Bescheide verstorben ist.
10Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Klägerin zu 2. beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kläger zu 1. und 3. bis 5. bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
11Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 73 GKG, da das Verfahren vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden ist.
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