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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 4198/00

Datum:
03.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 4198/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0503.2A4198.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2598/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es den Kläger betrifft.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1999 verpflichtet, den Kläger in den Aufnahmebescheid seines Vaters X. M. einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit diese dem Kläger auferlegt worden sind, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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