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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3830/00

Datum:
07.03.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 3830/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0307.2A3830.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 9753/96
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 1996 verpflichtet, die Kläger zu 1) und 3) bis 5) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1), Frau E. G. , vom 3. Februar 1995 ( ) einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die den Klägern zu 1) und 3) bis 5) auferlegten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.361,34 Euro (= 32.000,00 DM) festgesetzt.

 
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