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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3706/99

Datum:
17.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 3706/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0517.2A3706.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 796/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11. August 1993 und dessen Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1997 verpflichtet, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2. in diesen einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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