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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2880/99

Datum:
10.01.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 2880/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0110.2A2880.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 10378/97
 
Tenor:

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Mai 1999 ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängige Berufungsverfahren auf 20.451,67 Euro (= 40.000,-- DM) festgesetzt.

 
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