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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1910/01

Datum:
20.12.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 1910/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1220.2A1910.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 8645/96
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2001 wird geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1996 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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