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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1599/00

Datum:
22.03.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 1599/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0322.2A1599.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 6859/95
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1995 verpflichtet, die Kläger zu 1), 3) und 4) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1), Frau J. X. (VIII ) vom 30. März 1993 einzubeziehen und die Klägerin zu 2) als nichtdeutschen Ehegatten aufzuführen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.361,34 Euro (= 32.000,00 DM) festgesetzt.

 
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