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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1225/02

Datum:
15.04.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 1225/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0415.2A1225.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 264/99
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- Euro festgesetzt.

 
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