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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 E 349/02

Datum:
08.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 E 349/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0508.21E349.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1963/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich des von den Klägern mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Auskunftsbegehrens aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kläger einerseits und die Beklagte andererseits tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 600,-- EUR festgesetzt.

 
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