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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 880/02

Datum:
21.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 B 880/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0521.21B880.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1091/02
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bzw. der Tenor des Beschlusses vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.

 
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