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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 1723/02

Datum:
16.12.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 B 1723/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1216.21B1723.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1046/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. Juli 2002 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juli 2002 wird hinsichtlich der dort unter Ziffer II. Satz 2 und unter Ziffer IV. Nr. 1 mit Bezug auf Ziffer II. Satz 2 getroffenen Anordnungen wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen die Beteiligten jeweils die Hälfte, von den Kosten zweiter Instanz trägt die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3.

Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses erster Instanz wird der Streitwert für die erste Instanz auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 15.000,-- Euro.

 
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