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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 D 53/99.AK

Datum:
05.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 D 53/99.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0905.20D53.99AK.00
 
Tenor:

Auf die Klage wird festgestellt, dass der vor dem OVG Nordrhein- Westfalen am 13. Mai 1965 geschlossene Angerland-Vergleich wirksam ist.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte 3/4 und die Beigeladene zu 2. 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung duch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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