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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 4450/00.A

Datum:
01.02.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 4450/00.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0201.20A4450.00A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 3927/94.A
 
Tenor:

Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags des Bundesbeauftragten, die Berufung zuzulassen, soweit der Klage der Kläger zu 2. bis 6. stattgegeben worden ist, eingestellt.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird hinsichtlich ihres Antrags auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren werden wie folgt verteilt: Von den Kosten der Kläger zu 2. bis 6. trägt der Bundesbeauftragte jeweils 1/6. Die Kosten der Beklagten tragen der Bundesbeauftragte und jeder der Kläger zu je 1/8. Von den Kosten des Bundesbeauftragten trägt jeder der Kläger 1/8. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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