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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1501/01

Datum:
31.01.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 1501/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0131.20A1501.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 5219/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass es der Abnahme des Kesselwagens mit der EBA- Kennnummer: EBA gemäß dem Bescheid des Eisenbahnbundesamtes vom 5. März 1998 zur rechtmäßigen Inbetriebnahme nicht bedurfte.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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