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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 755/02

Datum:
10.06.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 755/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0610.1B755.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 823/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der in ihm enthaltenen Streitwertfestsetzung geändert.

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren zur Hauptsache 26 K 257/02 nicht berechtigt ist, von dem Antragsteller zusätzlich zu den ihm bislang übertragenen Aufgaben als Beigeordneter die Wahrnehmung der Aufgaben eines Werkleiters für den Betrieb der Stadtentwässerung O. zu verlangen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

 
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