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Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Der am 10. Juli 1933 geborene Kläger trat im Oktober 1954 als Feuerwehrmann- Anwärter in den Dienst der Beklagten. Im Oktober 1955 wurde er zum Feuerwehrmann ernannt. Er stand bis zum Juli 1993 - seit November 1988 im Status eines Hauptbrandmeisters - als Beamter auf Lebenszeit im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. In der Zeit von 1957 bis 1968 war er in der Hauptnachrichtenzentrale eingesetzt, ansonsten war er überwiegend im Einsatzdienst tätig.
3Im April 1985 diagnostizierte Prof. Dr. K. , Städt. Krankenhaus L. , beim Kläger ein Blasenkarzinom, das anschließend operativ entfernt werden musste. Es schlossen sich ambulante chemotherapeutische Behandlungen und Kuraufenthalte an. Regelmäßig unterzog sich der Kläger Kontroll- und Nachsorgeuntersuchungen. Seine Dienst- und Verwendungsfähigkeit war auch in der Zeit nach 1985 nicht eingeschränkt.
4Im Jahr 1989 nahm der Kläger an der im Auftrag des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW zu erstellenden Feuerwehrstudie NRW teil, die Erkenntnisse über die Belastung von Feuerwehrleuten durch Dioxine und Furane erbringen sollte.
5Unter dem 23. Januar 1990 teilte der Städtische Medizinaldirektor Dr. B. vom Gesundheitsamt der Beklagten dem Kläger zu dieser Studie mit, fast alle ermittelten Werte lägen im Normbereich, lediglich eine Erhöhung des so genannten "PgE- Wertes" sei auffällig, was meistens auf eine allergische Reaktion hindeute. Einen angekündigten persönlichen Abschlussbericht erhielt der Kläger zunächst nicht.
6Mit Schreiben vom 16. August und 6. September 1991 bekundete der Kläger gegenüber der Beklagten erneut sein starkes Interesse an den konkreten Ergebnissen der Blutwertuntersuchungen. Diese erhielt er seitens des Instituts für Hygiene der Ruhr-Universität Bochum jedoch erst im Oktober 1992.
7Bereits zuvor beantragte der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 1992 die Anerkennung seiner Krebserkrankung (Blasenkarzinom) von April 1985 als "Berufskrankheit bzw. Dienstunfall". Zur Begründung führte er aus:
8" Expositionsverdacht von Ultragift TCDD und orale Aufnahme dioxinhaltiger sedimentierter Stäube besonders bei Aufräumungsarbeiten auf Brandstellen in 38 Dienstjahren."
9Ferner nahm er Bezug auf die Feuerwehrstudie NRW aus Juli 1992 und seine Blutuntersuchung von 1989 mit dem Ergebnis, dass nicht alle Werte im Normbereich lägen. Unter dem 25. Februar 1992 wiederholte er den Antrag. Daraufhin teilte ihm der Oberstadtdirektor der Stadt D. - im Folgenden: Oberstadtdirektor - mit Schreiben vom 5. März 1992 mit, es könne nach dem Antrag nicht festgestellt werden, aufgrund welcher Krankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung eine Anerkennung erfolgen solle. Weiterhin bat der Oberstadtdirektor um Einreichung von Beweismitteln.
10Unter dem 7. April 1994 ergänzte der Kläger seinen Antrag vom 6. Januar 1992 dahin, dass er sich auch auf die Nr. 1301 der Anlage I zur Berufskrankheiten- Verordnung berufe, wonach durch aromatische Amine verursachte Schleimhautveränderungen, Krebs und andere Neubildungen der Harnwege als Berufskrankheit anerkannt würden. Ferner beklagte er eine chronische Dysfunktion des Immunsystems.
11Daraufhin holte der Oberstadtdirektor nach Beiziehung einer Auskunft seines Fachamtes 37 über das Tätigkeitsfeld des Klägers ein Gutachten des Städtischen Medizinaldirektors Dr. S. vom Gesundheitsamt der Beklagten ein, der - nach einer ambulanten Untersuchung am 22. Mai 1995 und aufgrund einer Stellungnahme des Städtischen Medizinaldirektors Dr. B. vom 19. Juli 1995 - unter dem 3. August 1995 zu dem Ergebnis kam, die Feuerwehrstudie NRW habe keine Hinweise auf eine erhöhte Harnblasenkrebsgefahr bei Feuerwehrleuten ergeben. Deshalb sei auch bezogen auf die Person des Klägers eine solche Gefahr auszuschließen.
12Mit Bescheid vom 16. November 1995 lehnte der Oberstadtdirektor den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus: Ein erhöhtes Risiko einer Blasenkrebserkrankung bei Feuerwehrleuten sei nicht feststellbar, auch seien keine erhöhten Berührungen mit Aminen aufgezeigt worden. Den hiergegen - ohne weitere Begründung - erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Oberstadtdirektor mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1996 unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheids zurück.
13Der Kläger hat am 7. März 1996 Klage erhoben, mit der er sein Antragsbegehren weiterverfolgt und ferner Schädigungen seines Immunsystems beklagt hat. Zur Begründung hat er ein von Prof. Dr. W. , Institut für Toxikologie der Universität K. , für die Gewerkschaft . erstelltes Gutachten "Schadstoffbelastungen von Feuerwehrleuten im technischen Einsatzdienst" vom 12. April 1996, ein von Prof. Dr. W. und Dr. K. zur Vorlage beim Sozialgericht D. erstelltes Gutachten vom 3. Juni 1996 sowie eine dieses Gutachten ergänzende Stellungnahme vom 6. September 1996 vorgelegt und ausgeführt: Nach dem Ergebnis dieser Gutachten bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem bei ihm im Jahre 1985 diagnostizierten Blasenkrebs und der berufsbedingten Schadstoffexposition. Wegen der 30-jährigen Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst sei bei ihm mit Sicherheit eine Belastung durch aromatische Amine anzunehmen. Die gesetzlichen Melde- und Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG seien nur bei Dienstunfällen im eigentlichen Sinne, nicht aber bei Berufskrankheiten anwendbar. Jedenfalls habe er die Fristen aber auch in der Sache gewahrt. Bereits im Jahre 1985 habe er anlässlich einer Kurmaßnahme die Amtsärztin Dr. W. auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem Dienst und der Harnblasenkrebserkrankung angesprochen. Diese habe jedoch eine Ursächlichkeit sogleich verneint. Danach sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Erst durch die Teilnahme an der Feuerwehrstudie im Jahre 1989 sei er wieder sensibilisiert worden, habe seine Überlegungen zur Ursächlichkeit aber bis zum Erhalt der Ergebnisse, um die er mehrfach gebeten habe, bewusst zurückgestellt. Die Antragstellung am 6. Januar 1992 habe dann eine vorsorgliche Maßnahme dargestellt.
14Der Kläger hat beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 1996 zu verpflichten, seine Blasenkrebserkrankung als Berufskrankheit (Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes) anzuerkennen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung hat sie ausgeführt: Insbesondere die Feuerwehrstudie NRW und das Gutachten ihres Amtsarztes Dr. S. vom 3. August 1995 sowie dessen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht belegten, dass von einer Ursächlichkeit des Dienstes für die Erkrankung des Klägers nicht gesprochen werden könne. Auch habe er die Fristen für die Meldung nach § 45 BeamtVG nicht eingehalten.
19Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage nach ergänzender Anhörung des Dr. S. abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe die Meldefrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG nicht beachtet. Auch nach § 45 Abs. 2 BeamtVG könne der Antrag nicht als rechtzeitig angesehen werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die Erkrankung als Dienstunfall erst weniger als drei Monate vor der Antragstellung habe bemerken können.
20Mit der fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
21In einer vom vormals zuständigen 12. Senat eingeholten Stellungnahme hat der den Kläger behandelnde Arzt Prof. Dr. K. , Klinikum L. , unter dem 4. Mai 1999 ausgeführt: Weil der Beruf eines Feuerwehrmannes nicht zu den Tätigkeiten zähle, bei denen die Einwirkung durch aromatische Amine für die Entstehung des Blasenkrebses als möglich gehalten werde, sei durch ihn keine Dienstunfallanzeige gestellt und auch kein Rat zu einer solchen Anzeige erteilt worden. Nach Durchsicht aller Krankenunterlagen sei der Kläger weder Ende 1991 noch Anfang 1992 erstmalig auf einen möglichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Feuerwehrmann und der im Jahre 1985 diagnostizierten Harnblasenkrebserkrankung hingewiesen worden.
22Nach Durchführung eines Erörterungstermins und einer mündlichen Verhandlung am 27. Mai 1999 hat der vormals zuständigen 12. Senat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7. September 1999 ein Sachverständigengutachten des Dr. G. vom Institut für Arbeitsphysiologie an der Universität D. eingeholt. Auf das Gutachten vom 16. Juni 2000 wird im Einzelnen Bezug genommen.
23Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung des vormals zuständigen 12. Senats am 8. Dezember 2000, in der sich die Beteiligten nach Anhörung des Sachverständigen Dr. G. übereinstimmend mit der Beauftragung eines weiteren Gutachtens einverstanden erklärt haben, hat der erkennende Senat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 5. September 2001 ein Sachverständigengutachten des Prof. Dr. N. vom Institut für Toxikologie der Universität W. eingeholt, in dem dieser im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen kommt: Hinsichtlich der Frage, ob Harnblasenkrebs bei Bediensteten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr im Vergleich zur sonstigen Bevölkerung quantitativ in erheblich stärkerem Maße auftrete, ergäben die bisher verfügbaren, zahlreichen epidemiologischen Untersuchungen kein konsistentes Bild. Sie hätten überwiegend negative aber auch einige positive Ergebnisse für eine statistische Verknüpfung erbracht und begründeten somit einen Verdacht. Ein im Vergleich zu den jeweiligen Vergleichspopulationen erheblich stärkeres Maß des Auftretens könne daraus nicht abgeleitet werden. Zu der Frage, ob Harnblasenkrebs bei Bediensteten im Einsatz der Berufsfeuerwehr auf eine verstärkte Exposition gegenüber aromatischen Aminen zurückzuführen sei, sei festzustellen, dass aromatische Amine und Nitroaromaten grundsätzlich bei Verbrennungsvorgängen entstehen könnten und insofern eine Exposition möglich sei. Sie seien jedoch in Situationen, denen Feuerwehrleute ausgesetzt seien, bisher weder identifiziert noch quantitativ bestimmt worden. Damit fehle eine wesentliche Voraussetzung, eine vermutete Exposition bei typischen Einsätzen abzuschätzen. Die besonderen Bedingungen einer Tätigkeit, die ein erhöhtes Maß der Gefahr zu erkranken mit sich brächten, ließen sich hinsichtlich einer Kausalitätsvermutung der in Rede stehenden Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung nicht hinreichend definieren. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse lieferten ein wichtiges Argument für die Erklärung der epidemiologischen Daten. Es habe sich gezeigt, dass für einige bei der Pyrolyse im Allgemeinen entstehende aromatische Amine nicht unerhebliche Hintergrundbelastungen bei der Normalbevölkerung existierten. Aufgrund von Erfahrungen mit dem Human-Biomonitoring sei bei Feuerwehrleuten ein signifikanter, die Entstehung eines Blasentumors begründender Beitrag zur Gesamtbelastung durch aromatische Amine nicht zu erwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 30. Oktober 2001 und die ergänzende Stellungnahme vom 26. März 2002 verwiesen.
24Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus:
25Seine Unfallanzeige vom 6. Januar 1992 sei rechtzeitig erfolgt. 1985 habe die Amtsärztin Dr. W. auf seine Frage einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und seinem Dienst verneint. Der Ursachenzusammenhang zwischen Brandgiften und Krebsentstehung sei erst später anerkannt worden und deshalb für ihn nicht erkennbar gewesen. Den Antrag habe er schließlich 1992 vorsorglich gestellt, als die Ergebnisse der Feuerwehrstudie auf sich warten ließen und von der Beklagten keine Meldung gekommen sei. Prof. Dr. K. habe bei Behandlungsterminen im Dezember 1991 bei der "Überformulierung" des Antrags geholfen. Jedenfalls könne sich die Beklagte wegen von ihr begangener Fürsorgepflichtverletzungen nicht auf eine Fristversäumnis berufen. Die Beklagte hätte bereits 1985 aufgrund ihrer Fürsorgepflicht selbst den Sachverhalt aufklären müssen. Aus den vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. W. ergebe sich eindeutig der ursächliche Zusammenhang zwischen der dienstbedingten chronischen Schadstoffbelastung und seiner Erkrankung. Eine bei ihm durchgeführte Untersuchung habe nach Feststellung des Dr. I. vom 14. Januar 1997 ergeben, dass er toxisch geschädigt worden sei. Aromatischen Aminen sei er bei Bränden ausgesetzt gewesen. Früher habe es mehr Einsätze gegeben als nach der von der Beklagten vorgelegten Statistik für 1993. Auch sei früher oft ohne oder mit unzureichendem Atemschutz gelöscht oder nach dem Löschen auf den Brandstellen aufgeräumt worden. Neuere Studien aus den USA belegten die Ursächlichkeit des Feuerwehrdienstes für die Entstehung von Blasenkrebs. Dr. S. verfüge nicht über hinreichende Sachkunde.
26Zum Gutachten des Sachverständigen Dr. G. legt der Kläger dar: Dieses Gutachten sei nicht verwertbar. Dr. G. sei nicht unvoreingenommen; dies folge schon daraus, dass er in einem von Prof. Dr. B. geleiteten Institut tätig sei. Dieser sei dafür bekannt, dass er generell die Ursächlichkeit von Schadstoffexpositionen für die Krebsentstehung verneine. Ferner lasse sich die Voreingenommenheit auch aus der Bewertung der referierten Studien und der Art der Argumentation des Gutachters erkennen. Er sei auch nicht ausreichend sachkundig. Mit epidemiologischen Studien oder Arbeiten zur Blasenkrebsentstehung bei Feuerwehrleuten sei er nicht hervorgetreten. Das Gutachten sei auch inhaltlich nicht überzeugend und berücksichtige insbesondere nicht die unterschiedliche Aussagekraft von Mortalitäts- bzw. Inzidenzstudien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kritik des Klägers an dem Gutachten wird auf die Schriftsätze vom 12. November 1999 und 6. September 2000 sowie die dazu eingereichte Stellungnahme des Prof. Dr. F. -B. vom 6. September 2000 verwiesen.
27Hinsichtlich der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. verweist der Kläger im Wesentlichen auf die von ihm eingereichte Stellungnahme des Prof. Dr. F. -B. vom 13. Februar 2002, in der dieser zu der Schlussfolgerung gelangt: Nach dem dargelegten biologischen Sachverhalt und neueren Erkenntnissen, die nach 1996 veröffentlicht und von dem Sachverständigen nicht berücksichtigt worden seien, spreche im Falle des Klägers mehr für als gegen eine berufliche Verursachung seiner bösartigen Neubildung der Harnblase. Die in dem Gutachten wiederholt auf rein zelluläre Prozesse zurückgeführte Erkrankungswahrscheinlichkeit in Abhängigkeit von der Dosis der Anwirkungen berücksichtige nicht die körpereigenen Faktoren wie Ausscheidungsstoffwechsel, genetisch bedingte Störungen dieses Stoffwechsels und Reparaturprozesse nach erfolgter Transformation in bösartigen Zellen. Bei Versagen dieser Schutzmechanismen infolge der toxischen Wirkungen auf die Regulation sei das Krebsrisiko auch bei gelegentlichen Spitzenbelastungen mit toxischen Substanzen erhöht. Das Fehlen der quantifizierenden Messwerte aus dem vor der Neuerkrankung an dem Tumor liegenden Zeitraum sei nicht Verschulden des Betroffenen und könne daher nicht zu dessen Nachteil gereichen. Das Gutachten des Prof. Dr. W. vom 12. April 1996 lasse keinen Zweifel darüber zu, dass erhebliche multiple karzinogene Einwirkungen mit extremen Spitzenbelastungen bei Feuerwehrleuten anzunehmen bzw. vorauszusetzen seien. Die große Anzahl der an Krebs erkrankten und verstorbenen Kollegen aus dem unmittelbaren Umfeld des Klägers weise darüber hinaus jedoch unmissverständlich auf das unabhängig von individuellen Faktoren, wie sie bei dem Kläger vorlägen, vermutlich stark bis exzessiv erhöhte Risiko hin und erfordere eine epidemiologische Untersuchung der Kohorte, um den Vergleich mit adäquat errechneten, für die Altersgruppe typischen Erwartungswerten zu ermöglichen. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses sei eine Anerkennung der vorzeitig aufgetretenen Harnblasenkrebserkrankung bei dem Kläger durch die zuständige Behörde als Zeichen der wohlverstandenen Fürsorgepflicht zu empfehlen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kritik des Klägers an dem Gutachten wird auf die Schriftsätze vom 15. Februar und 6. Mai 2002 verwiesen.
28Im Übrigen führt der Kläger zur Begründung der Berufung an: Falls sich die Voraussetzungen der hier in Betracht zu ziehenden Nr. 1301, 1302, 1303, 1304 der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung nicht feststellen lassen sollten, seien die sich aus § 9 SGB VII ergebenden Beweiserleichterungen bei Berufskrankheiten zu berücksichtigen. So habe der Unfallversicherungsträger nach Abs. 2 dieser Bestimmung, die zumindest entsprechend anzuwenden sei, eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sei oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorlägen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzung für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllt seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Hilfsweise werde auf § 9 Abs. 3 SGB VII verwiesen. Da er als Berufsfeuerwehrmann über 37 Berufsjahre hinweg in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung ausgesetzt gewesen sei und Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der Versichertentätigkeit nicht festgestellt werden könnten, greife die in dieser Bestimmung aufgestellte Vermutung, dass die Erkrankung infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden sei. Die für die gewerbliche Wirtschaft geschaffenen Normen des SGB VII stellten Mindestanforderungen zum Schutz der Versicherten zur Anerkennung von Berufskrankheiten dar. In Anbetracht der Grundrechtsgebundenheit über Art. 3 GG und der Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 GG müssten diese Mindestanforderungen zumindest in entsprechender Anwendung gelten.
29Der Kläger beantragt,
30das angefochtene Urteil zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Sie wiederholt ihre Ansicht, dass die Dienstunfallzeige des Klägers vom 6. Januar 1992 gemessen an den Vorgaben des § 45 BeamtVG verspätet sei. Dem Kläger habe aus seiner Sicht nur der Beweis für die vermuteten Zusammenhänge gefehlt. Aus dem Schreiben des Klägers vom 6. September 1991 gehe eindeutig hervor, dass dieser bereits zu diesem Zeitpunkt von der Unregelmäßigkeit seiner Blutwerte überzeugt gewesen sei. Fürsorgepflichtverletzungen könnten ihr nicht angelastet werden. Zudem könne von einer erhöhten Belastung der Feuerwehrleute durch aromatische Amine nicht ausgegangen werden. Dies zeige auch die Stellungnahme des Prof. Dr. K. vom 4. Mai 1999. Deshalb bestehe für Feuerwehrleute auch keine besondere Gefahr, an Harnblasenkrebs zu erkranken. Die Gutachter W. und K. unterstellten lediglich eine erhöhte Exposition gegen aromatische Amine. Nur ausnahmsweise würden bei Brandeinsätzen solche Stoffe freigesetzt. Aufgrund der geringen Zahl von Erkrankungen sei die Erhöhung einer Wahrscheinlichkeit bei der relativ kleinen Bezugsgruppe der Feuerwehr ohnehin kaum feststellbar.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie der vom Kläger eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe
36Die Berufung ist zulässig.
37Es bedurfte keiner Zulassung der Berufung, wie sie seit der Neufassung des § 124 VwGO durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze - 6. VwGOÄndG - vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) vorgesehen ist. Denn nach der Regelung des Art. 10 Abs. 2 des 6. VwGOÄndG sind die Vorschriften über die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung auf Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1997 verkündet worden ist, nicht anzuwenden.
38Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
39Die zulässige Klage ist unbegründet.
40Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Blasenkrebserkrankung als Dienstunfall i.S.v. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (Berufskrankheit) anerkannt wird. Der Bescheid des Oberstadtdirektors vom 16. November 1995 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 1996 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
41Als Rechtsgrundlage kommt für das klägerische Begehren allein § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in Betracht.
42Es bestehen bereits Zweifel, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall (Berufskrankheit) gegeben sind. Voraussetzung für die begehrte Anerkennung eines Dienstunfalls ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht die fristgerechte Anzeige des Unfallgeschehens durch den Beamten. Ob eine solche hier innerhalb der maßgeblichen Frist erfolgt ist, kann nicht ohne Weiteres bejaht werden.
43Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche aus diesem Gesetz (BeamtVG) entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Diese Fristregelung findet auch auf die Fallkonstellation des § 31 Abs. 3 BeamtVG Anwendung.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1985 - 2 B 34.84 -, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1; Schütz/Maiwald, BeamtR, § 31 BeamtVG Rn. 162.
45Dabei beginnt der Lauf der gesetzlichen Melde- und Ausschlussfrist mit dem objektiven Auftreten der Krankheit. Darauf, ob der Beamte erkannt hat, dass er sich eine (Berufs-)Krankheit i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zugezogen hat, kommt es entgegen der Nr. 45.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG (GMBl. 1980, 742, 772 ff.) nicht an.
46Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 1985 - 2 B 34.84 -, a.a.O., und vom 15. September 1995 - 2 B 46.95 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 1992 - 12 A 2403/89 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 46 = RiA 1993, 102 = ZBR 1993, 276, und vom 27. Mai 1998 - 12 A 6990/95 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 73; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. April 1990 - 2 A 102/89 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1. Nr. 40; Hess. VGH, Beschluss vom 7. März 1995 - 1 UE 1098/92 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 55; BW VGH, Urteil vom 28. September 1993 - 4 S 2915/92 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 52; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 BeamtVG Rn. 19.
47Da es sich zudem bei den Fristen des § 45 BeamtVG um gesetzliche Ausschlussfristen handelt, ist auch unerheblich, wenn sich der Dienstherr - wie hier die Beklagte - erst im gerichtlichen Verfahren auf ein Fristversäumnis berufen hat.
48Vgl. dazu Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 BeamtVG Rn. 12.
49Der Lauf der Meldefrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG begann vorliegend im Jahre 1985. In diesem Jahr trat die Harnblasenkrebserkrankung, deren Anerkennung als Dienstunfall i.S.v. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (Berufskrankheit) der Kläger nunmehr begehrt, erstmals objektiv auf. Eine Dienstunfallmeldung im Sinne des § 45 Abs. 1 BeamtVG,
50vgl. zu den Anforderungen an eine Dienstunfallmeldung BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 -, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 = DÖD 1986, 245 = DVBl. 1986, 945 = NJW 1986, 2588 = NVwZ 1986, 923 = ZBR 1986, 304,
51hat der Kläger aber erst im Januar 1992 abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war der Zweijahreszeitraum des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG längst verstrichen. Dass das vom Kläger behauptete Gespräch mit der Amtsärztin Dr. W. im Jahre 1985, selbst wenn es denn tatsächlich mit dem vom Kläger geschilderten Inhalt stattgefunden hat, nicht als Dienstunfallmeldung i.S.d. § 45 Abs. 1 BeamtVG angesehen werden kann, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt.
52Sind mithin die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht erfüllt, könnten dem Kläger allenfalls noch die Fristerleichterungen des § 45 Abs. 2 BeamtVG zugute kommen.
53Nach dieser Vorschrift wird trotz des Ablaufs der Ausschlussfrist Unfallfürsorge gewährt, wenn seit dem Unfall - in den Fällen des § 31 Abs. 3 BeamtVG dem objektiven Auftreten der Erkrankung - noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden ist oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Weiter fordert § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG für diesen Fall, dass die Meldung innerhalb von drei Monaten erfolgen muss, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist.
54Ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfüllt sind, begegnet Bedenken. Zwar war die genannte Zehnjahresfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Unfallmeldung im Januar 1992 noch nicht abgelaufen. Fraglich ist aber vor allem, ob zugunsten des Klägers angenommen werden kann, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Unfallfolge innerhalb jener Frist bemerkbar geworden ist. Hierauf kommt es indes in zweifacher Hinsicht an.
55Von dem Bemerkbarwerden der "Unfallfolgen" i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG hängt es ab, ob die "Unfallmeldung" (hier: Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit) von solchem Gewicht ist, dass eine (erstmalige) Untersuchung der Angelegenheit trotz Ablaufs der Frist aus § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gerechtfertigt ist. Namentlich Anträge auf bloßen Verdacht hin sind nach der Systematik der Regelungen in § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeamtVG nicht geeignet, das nach Ablauf der Frist aus § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG grundsätzlich untergegangene Recht zur Abgabe einer Dienstunfallanzeige neu zu begründen. Dessen Wiederaufleben ist vielmehr davon abhängig, dass ein neuer Umstand eingetreten ist, der innerhalb der Zweijahresfrist noch nicht bemerkbar gewesen ist. Bei dem neu eingetretenen Umstand muss es sich allerdings nicht ausschließlich um eine Unfallfolge handeln. Vielmehr ist die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG über ihren Wortlaut hinaus in den Fällen, in denen der Beamte nicht eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später bemerkt, sondern erst später die Erkrankung als Berufskrankheit erkennt, entsprechend anzuwenden, um sachlich nicht gerechtfertigte und unbillige Ergebnisse zu vermeiden.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1992 - 12 A 2403/89 -, a.a.O.; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 BeamtVG Rn. 20.
57Es hängt von dem Bemerkbarwerden der Unfallfolgen im dargelegten Sinne ferner ab, wann der Lauf der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG beginnt.
58Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den gegebenen Sachverhalt bleibt offen, ob ein neu eingetretener Umstand die Antragstellung des Klägers veranlasst oder die Aufrechterhaltung des Antrags gerechtfertigt hat. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:
59Vorliegend ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich, dass für den Kläger eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Unfallfolge im engeren Sinne erst nach Ablauf der Zweijahresfrist aus § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bemerkbar geworden ist. Es kommt deswegen allein darauf an, ob (und ggf. wann) der Kläger erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass er an einer Erkrankung im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung leidet. Dabei hätte er in der rechtlichen Wertung, dass tatsächlich eine Berufskrankheit vorliegt, keine absolute Sicherheit haben müssen.
60Vgl. hierzu allgemein BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 2 B 46.95 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1992 - 12 A 2403/89 -, a.a.O.
61Vielmehr hätte es ausgereicht, wenn sich hinreichend gewichtige, über blosse Vermutungen hinaus gehende Anhaltspunkte ergeben hätten, die es als möglich erscheinen ließen, dass es sich bei der Krankheit um eine Erkrankung im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung handelte.
62Dass derartige Anhaltspunkte gegeben waren, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden.
63So konnte der Kläger durch die Aufnahme der Untersuchungen im Rahmen der Feuerwehrstudie NRW im Jahre 1989 allenfalls den Eindruck gewinnen, dass für Feuerwehrleute besondere Schadstoffbelastungen bestehen könnten. Dass seine Erkrankung auf derartige Schadstoffbelastungen zurückzuführen sein könnte, musste er auch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht erkennen.
64Entsprechendes gilt im Hinblick auf die schriftliche Mitteilung des Städtischen Medizinaldirektors Dr. B. vom 23. Januar 1990, es sei einzig eine Erhöhung des so genannten "PgE-Wertes" festgestellt worden. Denn gleichzeitig wurde dem Kläger erläutert, dies deute erfahrungsgemäß auf eine allergische Reaktion hin. Auf einen möglichen Zusammenhang mit einer Harnblasenkrebserkrankung wurde er gerade nicht hingewiesen.
65War es dem Kläger mithin noch grundsätzlich möglich am 6. Januar 1992 eine Dienstunfallanzeige abzugeben, ist im Weiteren festzustellen, dass für die Zeit vom 6. Oktober 1991 bis zur Antragstellung am 6. Januar 1992 kein Anhalt ersichtlich ist, dass der Kläger sein Leiden als eine Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Aus den nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1999 in diesem Zeitraum geführten Gesprächen mit Prof. Dr. K. lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Denn dieser hat dem Kläger keine Anregung zu einer Antragstellung gegeben, sondern vielmehr ausdrücklich auf die seiner Ansicht nach mangelnde Erfolgsaussicht eines Antrags hingewiesen und lediglich bei der Formulierung des Antrags Hilfestellung geleistet.
66Denkbar könnte nach alledem also nur noch sein, dass in der Zeit nach der Antragstellung ein Umstand eingetreten ist, aufgrund dessen der Kläger sein Leiden als eine Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung erkannt hat oder hätte erkennen müssen.
67Im Hinblick darauf, dass Umstände - wie das von Prof. Dr. W. für die Gewerkschaft . erstellte Gutachten "Schadstoffbelastungen von Feuerwehrleuten im technischen Einsatzdienst" vom 12. April 1996, das von Prof. Dr. W. und Dr. K. zur Vorlage beim Sozialgericht D. erstellte Gutachten vom 3. Juni 1996 sowie die dieses Gutachten ergänzende Stellungnahme vom 6. September 1996 -, die erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG eingetreten sind, außer Betracht bleiben, kommt als eventuell maßgeblicher Umstand allein die Vorlage der Ergebnisse der Feuerwehrstudie NRW im Juli 1992 in Betracht. Mit Blick auf deren Inhalt bestehen jedoch Bedenken, ob der Kläger daraus hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung entnehmen konnte. Diese Bedenken liegen insbesondere darin begründet, dass die Studien mit keinem Wort auf eine mögliche Gefahr der Erkrankung an Harnblasenkrebs infolge des Feuerwehrdienstes eingeht.
68Ist danach ungeklärt, ob eine für das Wiederaufleben des Rechts zur Dienstunfallmeldung ausreichende Änderung der Umstände innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG überhaupt eingetreten ist, folgt daraus zugleich, dass eine Versäumung der Frist aus § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG jedenfalls nicht festgestellt werden kann. Der abschließenden Klärung dieser offenen Fragestellungen bedarf es in diesem Zusammenhang allerdings nicht, da der geltend gemachte Anspruch des Kläges jedenfalls aus einem anderen Grund scheitert.
69Denn die materiellen Voraussetzungen einer Anerkennung der Erkrankung des Klägers als Dienstunfall (Berufskrankheit) nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind nicht erfüllt.
70Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt, falls ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, dies als Dienstunfall, es sei denn, dass sich der Beamte die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung die Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004) erlassen. Nach § 1 dieser Verordnung werden als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKVO - vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt.
71Vgl. zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht BVerwG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 B 61.95 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10, unter Hinweis auf den Beschluss des BVerwG vom 13. Januar 1978 - 6 B 57.77 -.
72Obwohl die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gilt, nach dem Recht zu beantworten ist, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich der Beamte die Krankheit zugezogen hat,
73vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 6 A 2874/96 -, RiA 1999, 101, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung,
74bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, auf welche Fassung der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung zurückzugreifen ist. Denn die vorliegend in Betracht kommenden Regelungen sind nach dem Erlass der ursprünglichen Fassung vom 8. Dezember 1976 in der Folgezeit unverändert geblieben.
75Entscheidend für die begehrte Anerkennung eines Dienstunfalls i.S.v. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist demnach, ob der Kläger an einer der in der Anlage 1 zur BKVO genannten Krankheiten erkrankt ist und ob er nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer derartigen Krankheit besonders ausgesetzt gewesen ist.
76In Betracht kommt hier in erster Linie die Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKVO. Danach gelten als Berufskrankheiten:
77" Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine"
78Im Hinblick auf diese Erkrankung setzt die begehrte Anerkennung nach den vorstehenden Darlegungen mithin Folgendes voraus:
79a) Der Beamte muss an einer Krankheit i.S.d. Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKVO erkrankt sein.
80b) Der Beamte muss nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer Erkrankung an einer Krankheit i.S.d. Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKVO besonders ausgesetzt gewesen sein.
81c) Der Beamte darf sich eine solche Erkrankung nicht außerhalb des Dienstes zugezogen haben.
82Ausgehend davon scheidet eine Anerkennung der Erkrankung des Klägers als Dienstunfall (Berufskrankheit) nach § 31 Abs.3 Satz 1 BeamtVG aus.
83Der Kläger selbst ist der Ansicht, an einer Krankheit i.S.d. Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKVO erkrankt zu sein. Auch der Städtische Medizinaldirektor Dr. S. von der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen. Fest steht allerdings lediglich, dass der Kläger an einer Blasenkrebserkrankung, die zu den Harnwegerkrankungen im Sinne der Verordnung zählt, leidet bzw. litt. Ob er damit zugleich im Sinne des Gesetzes an einer "bestimmten" Krankheit i.S.d. § 31 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BeamtVG erkrankt ist, hängt allerdings des Weiteren davon ab, ob in rechtlicher Hinsicht für das Entstehen des Blasenkrebses auch eine Kausalität von Einwirkungen durch aromatische Amine erforderlich ist. Sofern man dies für erforderlich hält - wofür vieles, insbesondere auch der Wortlaut der Regelung spricht -, kommt es darauf an, ob eine derartige Verursachung hier festgestellt werden kann. Diese Frage bedarf jedoch vorliegend keiner Klärung, weil es an einer weiteren Anerkennungsvoraussetzung fehlt.
84Denn der Kläger ist nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung nicht im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG der Gefahr der Erkrankung an Harnblasenkrebs aufgrund von aromatischen Aminen besonders ausgesetzt gewesen.
85Der "Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt" ist der Beamte, dessen konkrete dienstliche Tätigkeit - im Ganzen gesehen ihrer Art nach - erfahrungsgemäß (generell) eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Dabei ist nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten abzustellen, sondern darauf, ob die Tätigkeit selbst nach der aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen Erfahrung generell mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen Verhältnissen zu der in Frage stehenden Erkrankung führt. Die besondere Gefährdung muss für die dienstlichen Verrichtungen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 1998 - 12 A 6990/95 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 1996 - 2 A 11573/85.OVG -, NVwZ-RR 1997, 45 = Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 64; BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 - , Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 57 = ZBR 1996, 343; OVG Saarland, Urteil vom 29. Mai 1989 - 1 R 2/89 -, ZBR 1990, 60; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG Rn. 169 f.
87Hinsichtlich des Grads der Erhöhung der Erkrankungswahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für die Erheblichkeit einer Erhöhung bestehen, wenn eine solche Erhöhung einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos entspricht.
88Vgl. dazu allgemein BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 2 U 12/98 R -, BSGE 84, 30.
89Hier lässt sich ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass Bediensteten im Einsatzdienst der Feuerwehr eine Erkrankung i.S.d. Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKVO mit erheblich erhöhter Wahrscheinlichkeit droht, aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Untersuchungen sowie der eingeholten Gutachten nicht aufstellen. Es kann danach nicht festgestellt werden, dass für eine Erkrankung i.S.d. Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKVO aufgrund der Art der dienstlichen Verrichtungen des Klägers eine erhöhte Gefährdung bestand.
90Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln fehlt es schon an einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Harnblasenkrebserkrankung.
91Im Einklang auch mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anerkennung von Berufskrankheiten nach § 551 Abs. 1 RVO (nunmehr § 9 SGB VII) ist davon auszugehen, dass die Feststellung einer erhöhten Wahrscheinlichkeit im Grundsatz den (epidemiologischen) Nachweis einer Vielzahl von Referenzfällen entsprechender Erkrankungen aufgrund der jeweiligen schädigenden beruflichen Tätigkeit verlangt.
92Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 -, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 29. Mai 1989 - 1 R 2/89 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 1996 - 2 A 11573/85.OVG -, a.a.O.; vgl. auch BSG, Urteile vom 27. Mai 1997 - 2 RU 33/96 - und vom 30. Januar 1986 - 2 RU 80/84 -, BSGE 59, 295.
93Dass hier für die beklagte Erkrankung aufgrund der dienstlichen Verrichtung Referenzfälle in hinreichender Anzahl existieren, die eine erheblich erhöhte Wahrscheinlichkeit in dem erforderlichen Umfang dokumentieren, lässt sich nicht feststellen.
94So hat der Sachverständige Prof. Dr. N. in seinem vom Senat eingeholten Gutachten zu der Frage, ob Harnblasenkrebs bei Bediensteten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr im Vergleich zur sonstigen Bevölkerung quantitativ in erheblich stärkerem Maße auftritt, festgestellt, die zahlreichen bisher verfügbaren epidemiologischen Untersuchungen ergäben kein einheitliches Bild, da diese überwiegend negative, aber auch einige positive Ergebnisse für eine statistische Verknüpfung zwischen Harnblasenkrebserkrankungen und dem Feuerwehrdienst erbracht hätten. Daraus hat er die Schlussfolgerungen gezogen, es sei zwar ein Verdacht für eine derartige Verknüpfung begründet, ein im Vergleich zu den jeweiligen Vergleichspopulationen erheblich stärkeres Maß des Auftretens könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden.
95Diese Ausführungen des Sachverständigen vermögen zu überzeugen. Dessen Ergebnisse sind nach einer Auswertung der vorhandenen, zum großen Teil auch aus neuerer Zeit stammenden und überwiegend aus Fallstudien, teils auch aus Überblicksdarstellungen bestehenden Fachliteratur in Auseinandersetzung mit den dargestellten Beiträgen entwickelt und nachvollziehbar begründet.
96Das Gutachten ist für den Senat entgegen der Auffassung des Klägers auch uneingeschränkt verwertbar.
97Für die Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten gelten folgende Grundsätze:
98Ein vorliegendes Gutachten muss den ihm obliegenden Zweck erfüllen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu vermitteln. Danach ist ein Gutachten ungeeignet bzw. unzureichend - mit der Folge, dass es weiterer Begutachtung bedarf - wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen.
99Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II Nr. 3.4, m.w.N.
100Danach ergeben sich keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens.
101Die erhobenen Einwände des Prof. Dr. F. -B. , die sich der Kläger zu Eigen gemacht hat, greifen nicht durch.
102So ist schon der Ansatz des Prof. Dr. F. -B. unzutreffend, wenn er auf Seite 2 seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2002 einleitend feststellt, dem Gutachten komme nicht die erforderliche Geltung zu, um einen Zusammenhang zwischen Beruf und dem Auftreten der Krankheit ablehnen zu können. Denn entgegen der darin zu Tage tretenden Auffassung des Prof. Dr. F. -B. scheitert der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht nur dann, wenn das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der Erkrankung und der dienstlichen Verrichtung positiv festgestellt werden kann. Vielmehr ist der Anspruch mit Blick auf die dem Kläger obliegende Beweislast auch dann unbegründet, wenn - wie hier - bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten offenbleibt, ob ein solcher Zusammenhang besteht.
103Soweit Prof. Dr. F. -B. einwendet, der Sachverständige habe die in der Person des Klägers liegenden Umstände nicht hinreichend berücksichtigt, betrifft die an dem Gutachten geäußerte Kritik nicht die im vorliegenden Zusammenhang allein relevante Fragestellung. Denn auf die persönlichen Verhältnisse gerade des Klägers kommt es nicht an, da nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten abzustellen ist, sondern darauf, ob dessen Tätigkeit nach der aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen Erfahrung generell mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen Verhältnissen zu der in Frage stehenden Erkrankung führt.
104Der Hinweis des Prof. Dr. F. -B. auf die große Zahl von an Krebs erkrankten und verstorbenen Feuerwehrleute aus dem unmittelbaren Umfeld des Klägers vermag die Feststellungen des Sachverständigen ebenfalls nicht zu erschüttern. Dies scheint Prof. Dr. F. -B. selbst zu erkennen, da er in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2002 aus der angeführten Tatsachenbehauptung (lediglich) die Notwendigkeit einer epidemiologischen Untersuchung schlussfolgert. Im Übrigen fehlt es dem Vorbringen - unabhängig von der Frage der Repräsentanz der angesprochenen Personengruppe - auch an einer hinreichenden Differenzierung der aufgetretenen Krebsarten. Eine solche wäre jedoch erforderlich, da im vorliegenden Zusammenhang allein Harnblasenkrebserkrankung von Bedeutung sein könnten. Zudem erscheint es überaus fraglich, ob eine deutlich erhöhte Zahl von Harnblasenkrebserkrankungen unter den Feuerwehrleuten im Umfeld des Klägers eine für die Anerkennung einer Berufskrankheit hinreichende Vielzahl von Referenzfällen darzustellen vermag.
105Die Kritik des Prof. Dr. F. -B. lässt auch nicht hervortreten, dass das Gutachten auf unvollständigen oder unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruht. So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige wesentliche Beiträge der wissenschaftlichen Fachdiskussion übersehen oder nicht dargestellt hat. Dem insoweit erfolgten Hinweis des Prof. Dr. F. -B. auf die Ausführungen in dem Handbuch der Arbeitsmedizin von Konietzko und Dupuis, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals besonders aufgegriffen hat, fehlt es an jeglichen Darlegungen für die Herleitung der dort benannten Risikogrößen, so dass nicht zu erkennen ist, aufgrund welcher Umstände diese Angaben von dem Sachverständigen hätten berücksichtigt werden müssen. Die weiterhin in Bezug genommene Studie von Golden et al. aus dem Jahre 1995 ist ausweislich der Seiten 7 und 8 des eingeholten Gutachtens ausdrücklich in die Entscheidungsfindung des Sachverständigen eingeflossen, hat für diesen jedoch - mit Blick auf die angeführte Begründung auch ohne Weiteres nachvollziehbar - keine Veranlassung zu begründen vermocht, zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis zu kommen.
106Die Ergebnisse des Sachverständigen Prof. Dr. N. finden im Übrigen auch in den sonstigen zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten und Stellungnahmen eine Stütze bzw. werden durch andere nicht durchgreifend in Frage gestellt.
107So kann der Kläger aus dem vom vormals zuständigen 12. Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. G. keinen hinreichenden (epidemiologischen) Nachweis einer Vielzahl von Referenzfällen entsprechender Erkrankungen aufgrund der beruflichen Tätigkeit als Feuerwehrmann herleiten. Unabhängig davon, in welchem Umfang dieses Gutachten überhaupt zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden kann, lässt sich aus diesem jedenfalls kein hinreichender Anhalt herleiten, der die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. in Frage stellen könnte.
108Das Ergebnis des Gutachtens wird im Übrigen auch durch die Feuerwehrstudie NRW bestätigt. Aus ihr kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass in ihrem Zusammenhang eine signifikante Zahl von Harnblasen- oder sonstigen Harnwegskrebserkrankungen festgestellt worden ist und deshalb auch ein besonderes Erkrankungsrisiko bestehen kann.
109Der Städtische Medizinaldirektor Dr. S. von der Beklagten verneint ausweislich seiner Erklärungen im Termin vor dem Verwaltungsgericht gleichermaßen eine solche besondere Gefahr.
110Schließlich rechtfertigen auch die Ausführungen des vom Kläger bemühten Prof. Dr. W. keine andere Würdigung. Sie geben insbesondere keinen hinreichenden Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Prof. Dr. W. unterstellt nämlich lediglich, dass Feuerwehrleute - wie auch der Kläger - während des Einsatzdienstes mit aromatischen Aminen in Berührung kämen, und folgert daraus, dass deshalb für diesen Personenkreis ein erhöhtes Harnblasenkrebsrisiko bestehe. Einer solchen Deduktion kommt in diesem Zusammenhang kein Beweiswert zu. Zum Nachweis der erforderlichen erhöhten Wahrscheinlichkeit für eine Harnblasenkrebserkrankung bedarf es grundsätzlich der Feststellung von Referenzfällen.
111Fehlt es danach schon an hinreichenden Anhaltspunkten für eine bei Feuerwehrleuten im Einsatzdienst bestehende erheblich erhöhte Wahrscheinlichkeit, eine Harnblasenkrebserkrankung zu erleiden, kann auch - was weiterhin erforderlich wäre - die Verursachung der Erkrankung in den Referenzfällen gerade aufgrund einer Belastung durch aromatische Amine nicht festgestellt werden.
112Im Übrigen ergäbe sich auch bei einer kausalen Betrachtung, die auf der Grundlage der typischen schädigenden Einflüsse der dienstlichen Verrichtungen im Wege der Prognose - ohne Nachweis von Referenzfällen - auf eine erhöhten Erkrankungswahrscheinlichkeit schlussfolgert, kein anderes Ergebnis. Denn ein Erkrankungsrisiko kann - ungeachtet des Fehlens von Referenzfällen für eine erheblich erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Harnwegskrebserkrankung - bei Feuerwehrleuten im Einsatzdienst auch nicht mit Blick auf eine Exposition gegen aromatische Amine während des Dienstes festgestellt werden. Auch insoweit ist den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. zu folgen, der wie auch der Sachverständige Dr. G. , die Autoren der Feuerwehrstudie NRW, der Städtische Medizinaldirektor Dr. S. von der Beklagten und der den Kläger behandelnde Arzt Prof. Dr. K. eine in relevanter Weise erhöhte Exposition für nicht gegeben hält. Demgegenüber überzeugen die Ausführungen des vom Kläger hinzugezogenen Prof. Dr. W. in der Stellungnahme vom 3. Juni 1996 nicht.
113Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Kläger die Krankheit zweifelsfrei außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
114Der Kläger kann ferner nicht eine Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur BKVO beanspruchen. Danach sind auch Krankheiten durch Halogenkohlenwaserstoffe in der Liste der Berufskrankheiten erfasst.
115Die Blasenkrebserkrankung, die der Kläger zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat, kann schon deshalb nicht nach dieser Regelung anerkannt werden, weil auch insoweit nicht feststellbar ist, dass eine erhöhte Erkrankungswahrscheinlichkeit im Sinne der vorstehend dargestellten Grundsätze gegeben ist.
116Auch bei einer von Referenzfällen gelösten Betrachtung ergäbe sich nichts Anderes. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko einer Erkrankung gerade durch Halogenkohlenwasserstoffe. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der behaupteten erhöhten Exposition gegen Dioxine. Es ist nicht schlüssig dargetan, dass diese Blasenkrebs hervorrufen noch ist überhaupt angesichts der Ergebnisse der Feuerwehrstudie von einer relevanten erhöhten Exposition auszugehen. Dort ist nämlich festgestellt worden, dass in Bezug auf diese Stoffe keine in relevanter Weise erhöhten Blutwerte der untersuchten Feuerwehrleute vorlagen.
117Entsprechendes gilt für die weiteren vom Kläger angesprochenen Nrn. der Anlage 1 zur BKVO. Weder für Erkrankungen nach Nr. 1303 noch nach Nr. 1304 BKVO hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass insoweit eine signifikant erhöhte Erkrankungswahrscheinlichkeit für Feuerwehrleute besteht. Auch der Senat hat dafür keine Anhaltspunkte.
118Das Vorbringen des Klägers zu § 9 SGB VII rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Regelung ist nicht unmittelbar anwendbar, da der Kläger zu dem Kreis der nach § 4 SGB VII von der Versicherungspflicht befreiten Personen gehört. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht.
119So ist schon nicht das Vorliegen einer für eine entsprechende Anwendung erforderlichen unbewußten Regelungslücke ersichtlich. Dem Gesetzgeber war bei der Schaffung der nunmehrigen Regelungen in § 9 SGB VII das im Beamtenversorgungsrecht vorhandene Normgefüge bekannt, und es besteht kein Anhalt für die Annahme, dass er eine Übernahme der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen in den Bereich des Beamtenversorgungsrechts lediglich versehentlich unterlassen haben könnte.
120Im Übrigen lassen insbesondere nicht die von Kläger angeführten Regelungen in Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG die für eine entsprechende Anwendung weiterhin erforderliche entsprechende Interessenlage hervortreten.
121So gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass die Beamten (dienstunfallrechtlich) in jeder Beziehung den Arbeitnehmern im allgemeinen Wirtschaftsleben gleichgestellt werden müssten. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt.
122Vgl. ausdrücklich Schütz/Maiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG Rn. 165, m.w.N.
123Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, bei Beamten dienstlich bedingte Dauerschädigungen nach Maßgabe aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse im Einzelfall als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn eine Bezeichnung in der Berufskrankheiten-Verordnung fehlt.
124Soweit eine solche Anerkennung für gesetzlich Versicherte vorgesehen ist, ist der Gesetzgeber nicht zur Gleichbehandlung der Beamten verpflichtet. Eine darin liegende Ungleichbehandlung rechtfertigt sich daraus, dass der Beamte auch ohne Dienstunfallfürsorge nicht in Not gerät, denn der Dienstherr hat ihn ohnehin zu alimentieren, ihm unter Fürsorgegesichtspunkten Beihilfe zu gewähren und ggf. - wenn durch einen schuldhaften Verstoß gegen eine Fürsorge- oder Schutzpflicht ein Schaden des Beamten verursacht worden ist - Schadensersatz zu leisten.
125Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 1996 - 1 A 11573/95 -, a.a.O.
126Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass europarechtliche Vorgaben eine entsprechende Anwendung des § 9 SGB VII für den Bereich des Beamtenversorungsrechts gebieten könnten. So ist schon nach den Gesetzmaterialien
127- vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. August 1995 in BT-Drs. 13/2204, und Ergänzung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in BT-Drs. 13/2333 -
128nicht erkennbar, dass Vorschriften des Europarechts für die Fassung des § 9 SGB VII überhaupt maßgeblich gewesen sind. Darüber hinaus ist weder vom Kläger behauptet noch sonst ersichtlich, dass möglicherweise für den Erlass des Arbeitsschutzgesetzes einschlägige EG-Richtlinien im vorliegenden Zusammenhang eine solche Regelungsdichte entfalten könnten, dass sie - ohne die ansonsten erforderliche Umsetzungen durch die einzelnen Mitgliedsstaaten - in der gesamten Gemeinschaft und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland für Beamte unmittelbar Anwendung finden könnten.
129Schließlich lässt das Vorbringen des Klägers auch nicht hinreichend hervortreten, welche praktische Relevanz für die Entscheidung des vorliegenden Falls eine entsprechende Anwendung insbesondere des § 9 Abs. 3 SGB VII haben könnte. Denn vergleichbar mit § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erfordert auch diese Bestimmung, dass der Versicherte infolge der besonderen Bedingungen seiner versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Anlage 1 zur BKVO genannten Berufskrankheit ausgesetzt war. Aufgrund dessen würde eine Eingreifen der in § 9 Abs. 3 SGB VII aufgestellten Vermutung aus denselben - oben im Einzelnen dargestellten - Gründen scheitern, die auch für die Verneinung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG maßgeblich sind.
130Soweit der Kläger schließlich weitere Betrachtungen über vermutliche Schädigungen durch andere Stoffe oder Belastungen anstellt, die der dienstlichen Sphäre zugehören, rechtfertigt auch dies keine Anerkennung einer Berufskrankheit. Wie bereits dargelegt, gewährt das Gesetz nicht für alle denkbaren Konstellationen dienstlich bedingter Schädigungen "Schutz" durch Entschädigungsregelungen. Die insoweit verbleibende Lücke bei Dauerschädigungen, die nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG erfüllen, gibt keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken oder - wie der Kläger meint - zur Begründung unmittelbar auf der allgemeinen Fürsorgepflicht beruhender Ansprüche auf Anerkennung als Berufskrankheit.
131Nach alldem besteht auch keine Veranlassung, dem Risiko einer Harnwegserkrankung aufgrund einer erhöhten Exposition gegen polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe - eine solche Exposition gegenüber diesen Verbrennungsprodukten hat der Sachverständige Dr. G. bejaht - nachzugehen. Dies gilt ungeachtet differierender sachverständiger Aussagen zum daraus folgenden Risiko einer Harnwegskrebserkrankung.
132Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
133Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).
134Rechtsmittelbelehrung
135Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
136Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
137Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
138