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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 178/00

Datum:
04.06.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 178/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0604.1A178.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 110/99
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung .. vom 25. November 1998 und Aufhebung deren Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 1998 verpflichtet, über die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung des Lichttherapiegeräts "Chronolux" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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