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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1117/01.PVB

Datum:
19.03.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1117/01.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0319.1A1117.01PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 33 K 4118/00.PVB
 
Tenor:

Soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Tenor wie folgt neu gefasst wird:

Die am 10./11. Mai 2000 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat des Amtes für Studien und Übungen der Bundeswehr in den Gruppen der Angestellten und Soldaten wird für ungültig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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