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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1061/01.PVB

Datum:
20.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1061/01.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0920.1A1061.01PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 33 K 8075/99.PVB
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert und der Tenor teilweise wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, soweit nicht eine zuständige Stufenvertretung nach § 82 Abs. 1 oder Abs. 5 BPersVG anstelle des Antragstellers beteiligt worden ist,

a) den Antragsteller vor einer beabsichtigten Vergabe von Leistungsprämien und/oder Leistungszulagen über die Anzahl, Arten, Stufen und Empfänger der zu gewährenden Leistungen zu unterrichten und ihm Einsicht in diesbezüglich vorhandene Listen zu gewähren,

b) zur Abklärung von substantiiert geltend gemachten Unklarheiten und/oder Einwänden die Vergabeentscheidung entsprechend zu begründen,

c) ihm Gelegenheit zu geben, sich zu der Vergabeentscheidung zu äußern.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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