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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 5437/99

Datum:
13.03.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 5437/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0313.19A5437.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1151/98
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf (94.418,10 DM : 1,95583 =) 48.275,207967 EUR festgesetzt.

 
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