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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 467/01

Datum:
13.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 467/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0913.19A467.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2424/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern einen Ausweis über ihre Rechtsstellung als Deutsche auszustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf (64.000 DM : 1,95583 =) 30.677,51 EUR festgesetzt.

 
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