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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1775/99.A

Datum:
20.02.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1775/99.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0220.19A1775.99A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 4349/96
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die Beklagte jeweils vor der von ihnen beantragten Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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