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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 606/02

Datum:
13.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 606/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0513.18B606.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3172/01
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.

 
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