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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1278/02

Datum:
19.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1278/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0819.18B1278.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 595/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Februar 2002 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller einerseits und die Antragsgegnerin andererseits zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

 
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