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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1267/02

Datum:
09.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1267/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0809.18B1267.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2452/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur Geburt seines Kindes durch seine Verlobte Q. B. zu dulden.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

 
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