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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 20/02

Datum:
20.03.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 20/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0320.16B20.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 2168/01
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdezulassungsverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Antragsgegner wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 3. für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt in monatlicher Höhe von 79,45 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 
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