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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2721/00

Datum:
26.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2721/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0926.16A2721.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 1440/97
 
Tenor:

Soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Kläger laufende Sozialhilfeleistungen für die Monate Juni und Juli 1996 nebst Zinsen dafür begehren.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen zu gleichen Teilen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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