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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 270/02

Datum:
27.03.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 270/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0327.15E270.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 5799/98
 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die in einem Urteil getroffene Kostenentscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist (§ 158 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt (§§ 14 Abs. 1; 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 
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