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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 855/02

Datum:
27.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 855/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0927.15B855.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 526/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unter Nr. 2 geändert:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 15 K 1027/02, längstens jedoch bis zum Abschluss der Wahlperiode des Antragsgegners, als ordentliches Mitglied des Schulausschusses zu behandeln.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

 
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