Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 631/00

Datum:
14.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 631/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0514.15A631.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 8439/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird - soweit nicht das Verfahren eingestellt worden ist - geändert und insoweit neu gefasst:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 12. August 1998 und ihres Widerspruchsbescheides vom 2. September 1998 verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von 20.707,32 Euro zu erstatten.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank