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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 583/01

Datum:
20.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 583/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0820.15A583.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2315/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird, soweit sich das Verfahren nicht erstinstanzlich erledigt hat, geändert:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1997 und der Teilaufhebung vom 14. Dezember 2000 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 2.237,38 DM festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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