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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 5299/00

Datum:
07.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 5299/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0507.15A5299.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 4576/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass durch den dem Kläger bekannt gegebenen Bescheid vom 12. August 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1998 keine Beitragsfestsetzung und kein Zahlungsgebot gegenüber dem Kläger erfolgt ist.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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