Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2604/99

Datum:
05.02.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 2604/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0205.15A2604.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 2462/98
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beklagten über die Wahl des Beigeladenen zum Beigeordneten für den Vorstandsbereich "Personal, Organisation und Finanzen" in der besonderen Funktion des Stadtkämmerers vom 30. April 1998 rechtswidrig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank