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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1019/99

Datum:
20.03.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1019/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0320.15A1019.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 8/98
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das angefochtene Urteil ist wirkungslos.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte, die des Berufungsverfahrens die Klägerin und der Beteiligte je zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Instanzen auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

 
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