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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der am 11. April 1983 geborene Kläger nahm in den Monaten April/Mai des Jahres 1999 an einer durch den Beklagten durchgeführten Jägerprüfung teil. Den schriftlichen Teil der Prüfung bestand der Kläger am 26. April 1999.
3Ausweislich der Schießliste über die Schießprüfung erzielte der Kläger beim Büchsenschießen sowohl im ersten Versuch als auch in der Wiederholungsprüfung jeweils lediglich 18 Ringe. Aus diesem Grunde wurde die Schießprüfung als nicht bestanden bewertet. Die Schießliste ist von vier Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet, die mit ihrer Unterschrift die ordnungsgemäße Durchführung der Schießprüfung und die Richtigkeit der eingetragenen Schießleistungen bescheinigt haben. Von der weiteren Jägerprüfung wurde der Kläger ausgeschlossen.
4Mit Schreiben vom 30. April 1999 legten die Eltern des damals minderjährigen Klägers Widerspruch gegen den Ausschluss von der Jägerprüfung ein und beantragten die Zulassung zum mündlich-praktischen Prüfungsteil. Gleichzeitig beantragten sie die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Verfahren 4 L 1076/99 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Zur Begründung führten sie aus: Der Kläger sei der vorletzte Teilnehmer beim Büchsenschießen gewesen. Nachdem der letzte Prüfling geschossen habe, habe noch eine andere Person die Prüfung ohne Erfolg wiederholt. Nach einer kurzen Zeit (ca. 8 - 10 min.) habe der Prüfer den Kläger zur Wiederholung des ersten schießpraktischen Teiles aufgefordert. Der Kläger habe "Jetzt schon?" gefragt, der Prüfer habe mit "Ja" geantwortet. Als der Kläger daneben geschossen und gezittert habe, habe er um ca. 2 min. Erholungszeit gebeten, das Gewehr abgesetzt und sei einige Schritte auf und ab gegangen. Auf eine Erholungszeit sei er nicht hingewiesen worden. Der Kläger habe es zwar mit freundlich gesonnenen Prüfer zu tun gehabt. Angesichts der offensichtlichen Prüfungsangst liege jedoch ein Verfahrensfehler bei der Prüfungsabnahme vor, da versäumt worden sei, den Kläger als Minderjährigen, der, wie allen bekannt gewesen sei, sich sehr gewissenhaft auf die Jagdprüfung vorbereitet habe, auf eine wesentlich längere Erholungszeit hinzuweisen.
5Nachdem der Beklagte dem Kläger die Zulassung zur Teilnahme an der mündlich-praktischen Jägerprüfung unter Vorbehalt gewährt hatte, hat er seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgenommen. Die mündliche Prüfung bestand er unter Vorbehalt.
6Der Prüfungsausschuss trat am 4. Mai 1999 erneut zusammen und bestätigte weiterhin das Nichtbestehen der Schießprüfung. Daraufhin leitete der Beklagte den Widerspruch an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW weiter. Dort legte der Kläger eine gutachterliche Stellungnahme der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Prüfung der Eignung von Kraftfahrzeugführern vom 7. September 1999 vor, die abschließend zu dem Ergebnis kam, der Kläger sei ein psychologisch unauffälliger Jugendlicher, der eine altersentsprechende emotionale Irritierbarkeit/Stressanfälligkeit aufweise. Aufgrund seines hohen Anspruchsniveaus setze er sich selbst unter einen weit überdurchschnittlichen inneren Leistungsdruck. In Prüfungssituationen ergebe sich hieraus die Gefahr, dass die tatsächlich vorhandenen Leistungsmöglichkeiten nur sehr begrenzt zur Verfügung stünden.
7Den Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 10. November 1999 zurück und führte zur Begründung aus: Die Jägerprüfung sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren durchgeführt worden. Ein Verstoß gegen in der Verordnung über die Jägerprüfung (JPO) niedergelegte Grundsätze lasse sich nicht feststellen. Eine Erholungszeit sei in der JPO nicht ausdrücklich geregelt. Es gehöre zum Organisationsvorrecht des Prüfungsausschusses, den Prüfungsablauf zu bestimmen. Eine besondere Rücksichtnahme werde von den Prüfern bei Wiederholungsprüfungen gefordert, da es sich dabei immer um eine psychische Ausnahmesituation beim Bewerber handele. Einen Anspruch auf eine bestimmte Erholungszeit gebe es jedoch nicht. Für die Prüfer sei aufgrund der unauffälligen altersentsprechenden Entwicklung des Klägers keine besondere Nervosität erkennbar gewesen. Zudem hätte für den Kläger die Möglichkeit bestanden, geltend zu machen, dass er eine längere Erholungszeit benötige. Diese Rüge könne nunmehr nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem er die Prüfung nicht bestanden habe. Den Bewerber treffe eine Mitwirkungspflicht. Auf eine Prüfungsunfähigkeit habe der Kläger rechtzeitig hinweisen müssen. Diese hätte dann von einem Arzt festgestellt werden können. Ein Verfahrensfehler liege in dem Vorgehen des Prüfungsausschusses nicht.
8Der Kläger hat am 6. Dezember 1999 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Nachdem er den ersten Schießdurchgang nicht bestanden habe, sei er bereits nach wenigen Minuten (max. 5 min.) aufgefordert worden, die Schießprüfung zu wiederholen. Auf diese Aufforderung habe er unter Protest mit den Worten "Jetzt schon?" geantwortet. Dadurch habe er eindeutig darauf hingewiesen, dass er wegen starker Nervosität nach so extrem kurzer Pause nicht in der Lage sei, die Schießprüfung zu wiederholen. Dieser Protest habe keinerlei Erfolg gehabt. Die Prüfer hätten ihn unmissverständlich aufgefordert, sofort den zweiten Prüfungsversuch zu beginnen, der jedoch misslungen sei. In dieser Situation habe der Prüfungsausschuss zunächst die Prüfungsfähigkeit des Klägers feststellen müssen. Dass er es unterlassen habe, sich von der Prüfungsfähigkeit zu überzeugen, stelle einen Verfahrensfehler dar. Er, der Kläger, habe auch seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Denn er habe sofort auf die Aufforderung der Prüfer durch Protest reagiert. Die JPO schreibe lediglich vor, dass die Wiederholung am gleichen Tag zu erfolgen habe. Damit sei es Pflicht des Prüfungsausschusses gewesen, eine angemessen Erholungszeit einzuräumen.
9Der Kläger hat - sinngemäß - beantragt,
10die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 28. April 1999 und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ernährung und Jagd NRW vom 10. November 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn die Schießprüfung zur Jägerprüfung 1999 wiederholen zu lassen,
11und die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen,
14und zur Begründung insbesondere auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10. November 1999 verwiesen.
15Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
16Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 2. August 2001 die Berufung zugelassen.
17Zur Begründung führt der Kläger aus: Dass ihm keine ausreichende Erholungszeit vor der Wiederholungsprüfung gewährt worden sei, stelle einen Verfahrensfehler dar. Er sei seiner prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe auf die Aufforderung zur Wiederholung durch Protest reagiert.
18Der Kläger beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, den Kläger erneut zur Wiederholung des Büchsenschießens zuzulassen,
20vorsorglich, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
21Der Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Zur Begründung trägt er vor: Ein Verfahrensfehler bei der Wiederholungsprüfung lasse sich nicht feststellen. Der Kläger sei im zweiten Prüfungsdurchgang erst als zweiter Schütze an der Reihe gewesen. Daraus folge, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Prüfungsdurchgang deutlich mehr als 5 min. gelegen hätten. Er sei zur Durchführung des zweiten Prüfungsdurchganges auch nicht gedrängt worden. So hätten die Eltern des Klägers mehrfach darauf hingewiesen, dass die Prüfer ihrem Sohn wohlgesonnen gewesen seien. Stress und Nervosität in einer Prüfung seien normal. Dennoch müsse zu dem Prüfungszeitpunkt eine bestimmte Leistung erbracht werden. In der Bemerkung des Klägers "Jetzt schon?" sei kein Protest gegen die Aufforderung, zur Wiederholungsprüfung anzutreten, zu sehen. Zumindest sei diese Bemerkung nicht ausreichend, um auf einen Ausnahmezustand aufgrund seiner Nervosität hinzuweisen. Soweit dem Kläger in der gutachterlichen Stellungnahme vom 7. September 1999 attestiert werde, in Prüfungssituationen bestehe die Gefahr, dass die tatsächlich vorhandenen Leistungsmöglichkeiten nur sehr begrenzt zur Verfügung stünden, liege es im Verantwortungsbereich des Klägers, sein Verhalten in Prüfungssituationen dem anzupassen. Es sei nicht geboten, auf von einem Bewerber selbst geschaffene "Nachteile" besondere Rücksicht zu nehmen, die zudem erst im Nachhinein festgestellt worden seien. Im Übrigen sei das Verfahren entsprechend der JPO abgelaufen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Berufung, deren Ziel aufgrund der Klarstellung des Antrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur (noch) die erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Büchsenschießen ist, ist zulässig, aber nicht begründet.
27Zu Recht hat der Beklagte die Schießprüfung des Klägers für nicht bestanden erklärt, den Kläger von der weiteren Teilnahme an der Prüfung grundsätzlich ausgeschlossen - § 9 Abs. 1 JPO - und ihm die Teilnahme an der mündlichen Prüfung nur unter Vorbehalt ermöglicht. Denn der Kläger hat sowohl in der ersten Prüfung als auch in der Wiederholungsprüfung die gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 JPO erforderliche Anzahl von 30 Ringen beim Büchsenschießen nicht erzielt.
28Mängel im Prüfungsverfahren, die einen Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung begründen könnten, sind nicht feststellbar.
29Dies gilt zunächst, soweit sich der Kläger darauf beruft, der Beklagte habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er - der Kläger - in Prüfungssituationen verstärkten Belastungen ausgesetzt sei. Zwar hat die Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Prüfung von Eignung von Kraftfahrzeugführern dem Kläger in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 7. September 1999 bescheinigt, es ergebe sich in Prüfungssituationen die Gefahr, dass seine tatsächlich vorhandenen Leistungsmöglichkeiten nur sehr begrenzt zur Verfügung stünden. Es bestehen jedoch bereits Zweifel, ob die übrigen Ausführungen der gutachterlichen Stellungnahme dieses Ergebnis zu tragen vermögen. Denn es wird festgestellt, der Kläger sei ein psychologisch unauffälliger Jugendlicher, der eine altersentsprechende emotionale Irritierbarkeit /Stressanfälligkeit aufweise. Wenn dem so ist, der Kläger sich also quasi im "normalen Bereich" bewegt, stehen die weiteren Ausführungen, der Kläger setze sich selbst unter einen weit überdurchschnittlichen inneren Leistungsdruck, dazu in Widerspruch, für den die gutachterliche Stellungnahme keine hinreichende Erklärung liefert. Aber selbst wenn die genannte Beurteilung zutreffend sein sollte, ist sie nicht geeignet, einen Mangel im Prüfungsverfahren zu begründen. Denn die vom Gutachter angenommene Gefahr, dass die tatsächlich vorhandenen Leistungsmöglichkeiten in Prüfungssituationen nur sehr begrenzt zur Verfügung stünden, beschreibt keine Prüfungsunfähigkeit im Sinne einer erheblichen Minderung der allgemeinen Startchancen im Verhalten zu anderen Prüflingen, sondern eine persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung derjenigen Leistungsfähigkeit des Klägers, die gerade für den Prüfungserfolg vorausgesetzt wird. Prüfungsstress und Examensängste gehören aber grundsätzlich zum Risikobereich des Prüflings,
30vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnrn. 154 und 155, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung,
31es sei denn, dass sie den Grad einer psychischen Erkrankung erreichen, wofür im vorliegenden Verfahren allerdings nichts ersichtlich ist.
32Auch die vom Kläger geltend gemachte zu kurze Erholungszeit zwischen der ersten Prüfung und der Wiederholungsprüfung im Büchsenschießen vermag keinen Verfahrensmangel zu begründen. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger eine Erholungszeit von lediglich 8 - 10 Minuten oder, wofür angesichts des von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - vom Kläger nicht widersprochen - geschilderten gewöhnlichen Ablaufes der Prüfung vieles spricht, ein weitaus längerer Zeitraum zur Verfügung stand. Denn selbst bei einer Erholungszeit von 8 - 10 Minuten lässt sich kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das Gebot der Fairness des Prüfungsverfahrens feststellen, das unter anderem aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) abzuleiten ist,
33vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 184, m.w.N.
34Mindestzeiträume zwischen der Erstprüfung und der Wiederholungsprüfung sieht die JPO nicht vor. § 8 Abs. 4 Satz 2 JPO geht vielmehr davon aus, dass die Prüfung am gleichen Tag zu wiederholen ist. Es stößt auch auf keine grundsätzlichen Bedenken, die Wiederholungsprüfung unmittelbar nach Abschluss der Erstprüfung durchzuführen, um einem zusätzlichen Aufbau von Stresssymptomen bei den Kandidaten während einer längeren Wartezeit vorzubeugen.
35Sollte der Kläger tatsächlich eine längere Erholungspause als die ihm gewährte benötigt haben, um uneingeschränkt prüfungsfähig zu sein, vermag er sich auf einen Verstoß gegen das Fairnessgebot jedenfalls deshalb nicht zu berufen, weil er eine zu kurze Pause nicht hinreichend gerügt hat. Auf die Aufforderung, zur Wiederholungsprüfung anzutreten, hat er lediglich mit der Frage "Jetzt schon?" reagiert. Für seine weiter gehende Behauptung, er habe unmissverständlich mit Protest geantwortet, fehlt es an jeglichem substantiierten Sachvortrag. Aus diesem Grund bestand auch für die Prüfer kein Anlass, der Frage einer vorübergehenden und durch eine längere Erholungspause auszuräumenden Prüfungsunfähigkeit weiter nachzugehen. Zudem haben die Prüfer während der Wiederholungsprüfung der zu diesem Zeitpunkt auftretenden Nervosität des Klägers Rechnung getragen und ihm die Möglichkeit einer zusätzlichen Pause von 2 Minuten im Schießstand eingeräumt.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
37Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 und 137 VwGO nicht vorliegen.
38Rechtsmittelbelehrung
39Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
40Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
42Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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