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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 1/02

Datum:
01.03.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 1/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0301.13C1.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 NC 141/01.ZM
 
Tenor:

Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens und des Anschlussbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Antragstellerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren und das Anschlussbeschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

 
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