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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1074/02

Datum:
01.07.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1074/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0701.13B1074.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1014/02
 
Tenor:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Antragsteller zu je einem Drittel.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für den ersten Rechtszug auf 20.000,-EUR und für den zweiten Rechtszug auf 15.000,-EUR festgesetzt.

 
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