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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 989/02

Datum:
10.06.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 989/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0610.12B989.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 916/02
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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