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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt.
3Hinsichtlich der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung werden keine neueren Erkenntnisse tatsächlicher Art konkret benannt, welche die in dem angefochtenen Urteil zitierte Senatsrechtsprechung in Frage stellen könnten. Der Country Report on Human Rights Practices des US Department of State vom Februar 2001 ist zeitlich überholt. Auch hat der Senat gerade in jüngerer Zeit noch an seiner Rechtsprechung zur fehlenden Rückkehrgefährdung sierra leonischer Staatsangehöriger festgehalten,
4OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 11 A 1664/01.A -,
5und steht damit in Einklang mit weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung.
6So etwa OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 1. Februar 2002 - 10 A 11812/01.OVG -.
7Anhaltspunkte für einen weitergehenden Klärungsbedarf speziell in Bezug auf RUF- Mitglieder sind nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als sich die RUF in eine politische Partei umgewandelt und - wenn auch ohne Erfolg - an den Wahlen im Mai 2002 teilgenommen hat.
8Süddeutsche Zeitung vom 14. Mai 2002: Chance auf Versöhnung; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. Mai 2002: Ahmed Kabbah wiedergewählt.
9Zudem steht Sierra Leone nach wir vor unter der Kontrolle der rund 17.000 Mann starken UNAMSIL-Friedensmission der Vereinten Nationen.
10Vgl. amnesty international-Journal 7-8/2002: Ein toller Erfolg für die Vereinten Nationen.
11Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
13Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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