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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG darlegt. Der Antrag erschöpft sich in seinem Kern vielmehr - ansatzweise im Stil einer Berufungsbegründung - nur in Angriffen gegen die Beweiswürdigung erster Instanz, ohne insbesondere abweichende tatsächliche Erkenntnisse konkret zu benennen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
4Dies gilt auch bezüglich der Einwände in Bezug auf die Frage der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin. Bei dem von der Klägerin im Vordergrund geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 und 6 AuslG kommt es auf eine objektive Betrachtung einer möglichen Gefahrenlage unabhängig von der Glaubhaftmachung einer möglichen Vorverfolgung an.
5Eine solche Gefahrenlage ist zudem nicht gegeben. Der Senat hat eine mögliche Gefährdung sierra leonischer Staatsangehöriger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ebenso wie das angefochtene Urteil verneint
6- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2001 - 11 A 1360/01.A -
7und an dieser Rechtsprechung seither festgehalten.
8Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
9Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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