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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1226/00.A

Datum:
10.04.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 1226/00.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0410.11A1226.00A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8010/98.A
 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufung sich gegen die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung der Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigten gerichtet hat.

Das angefochtene Urteil wird im Übrigen geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die im Bescheid der Beklagten ausgesprochene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG richtet.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und der Beigeladene als Gesamtschuldner zwei Drittel; der Kläger trägt jeweils ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen. Die Beteiligten tragen ihre übrigen außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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