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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 940/02

Datum:
07.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 940/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0807.10B940.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 654/02
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. April 2002 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2001 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. April 2002 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz je zur Hälfte; die Beigeladenen zu 1. bis 4. tragen diese zu je 1/8. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils selbst.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für die Zeit bis zur Trennung der Verfahren (Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. April 2002) auf 12.500 EUR und für die Zeit danach auf 5.000 EUR festgesetzt.

 
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