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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 78/02

Datum:
29.04.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 78/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0429.10B78.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 3208/01
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss geändert.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Bauarbeiten zur weiteren Errichtung und die Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück K. Straße 48, 40477 D. , bis zur etwaigen Erteilung der beantragten Baugenehmigung unverzüglich durch eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert beträgt für das Beschwerdeverfahren 2.500,- EUR.

 
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